Allgemeine Geschäftsbedingungen der
TT Bau GmbH, TT Baulogistik GmbH, TT Inselbau GmbH und TT Palettenbau
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Vertragserklärungen maßgebend. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. es sei denn, wir stimmen Ihrer Geltung ausdrücklich zu.
1.2 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, falls eine Auftragserteilung nicht erfolgt, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Angebot
2.1 An unsere Angebote sind wir max. 3 Wochen ab Zugang beim Empfänger gebunden. Sollte das Angebot bis dahin nicht angenommen worden sein, sind die darin enthaltenen Leistungen und Preise unverbindlich und neu zu verhandeln.
2.2 lm Angebot angegebene Lieferfristen oder Fertigstellungstermine sind so lange unverbindlich, wie nicht im Angebot ausdrücklich entgegenstehendes angegeben ist. Etwaige Fristen setzen voraus, dass der Besteller seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig zuvor und vollständig nachgekommen ist, insbesondere durch Vorlage von Plänen und etwaig noch zu klärenden Details der Ausführung.
2.3 Die Voraussetzungen für die Erbringung der angebotenen Leistungen vor Ort sind von Besteller zu schaffen, insbesondere hat er für Strom, Wasser, sowie ausreichend für die Nutzung mit schweren Fahrzeugen bis 40 to beschaffene und vorhandene Zufahrtswege und Abstellflächen für Baumaterialien Sorge zu tragen. Etwaig erforderliche Genehmigungen und Gebühren für die Zuwegung sind vom Besteller zu tragen. Vom Besteller auf seine Kosten sind einen Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherung, sowie eine Feuer-Rohbauversicherung vor Baubeginn für die gesamte Zeit der Bauphase abzuschließen.
3. Preis
3.1 Die von uns angebotenen Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer und ohne Skonto.
3.2 Die Angebotspreise sind nur insoweit und solange gültig, wie uns eine durchgängige Erbringung unserer Leistungen ohne jegliche Behinderung in einem Zug möglich ist. Sollte eine durchgängige Arbeitsausführung wegen behindernde Umstände nicht möglich sein, sind die Preise um den Mehraufwand aufgrund der hindernden Umstände anzupassen.
3.3 Materialpreise für Stahl, Nichteisenmetalle, sowie Beton sind gleitend, auch soweit sie in Einheitspreisen einschließlich Arbeitsleistungen enthalten sind. Sofern und soweit für uns der Einkaufspreis für diese Materialien im Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber dem Zeitpunkt des Angebots steigt, ist der Preis entsprechend anzupassen.
3.4 Uns von unseren Lieferanten wegen Reduzierung des Leistungsumfangs berechnete Mindermengenzuschläge für Materiallieferungen sind vom Besteller zu tragen.
4. Zahlungen
4.1 Zahlungen sind vom Besteller nach dem vereinbarten Zahlungsplan zu leisten. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen im Umfang der jeweils erbrachten Leistungen zu stellen.
4.2 Alle Zahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug zu leisten, wobei es für die fristgerechte Zahlung auf den Eingang des Rechnungsbetrages bei uns ankommt. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
4.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Ausführung
5.1 Witterungsbedingte Verzögerungen der Bauausführung oder nicht hinreichende vom Besteller zu erbringende Vorleistungen (incl. Bereitstellung von Planungsunterlagen) führen automatisch zu einer entsprechenden Bauzeitverlängerung.
5.2 Ein vom Besteller beauftragter Architekt oder eingesetzter Bauleiter ist berechtigt und verpflichtet, Anordnungen auf der Baustelle zu treffen. Er ist ebenfalls vom Besteller bevollmächtigt, Vereinbarungen über geänderte oder zusätzliche Leistungen zu treffen, auch hinsichtlich des Werklohnes, sowie Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren und Arbeitsberichte abzuzeichnen.
5.3 Bei Beschädigung oder Zerstörung von uns bereits erbrachter Leistungen während der Bauphase durch den Besteller oder Dritte haben wir Anspruch auf vollständige Vergütung für den mit der nochmaligen Leistungserbringung verbundenen Aufwand nach Maßgabe der vereinbarten Preise.
6. Abnahme
6.1 Mit Ingebrauchnahme unserer Leistungen oder Fortsetzung von Bauarbeiten, die auf unseren Leistungen aufbauen, sind unsere Arbeiten abgenommen, soweit der Besteller nicht ausdrücklich und schriftlich Mängel rügt.
6.2 Eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe muss sich der Besteller bei Abnahme ausdrücklich vorbehalten.
7. Haftung
7.1 Mängel sind vom Besteller unverzüglich zu rügen. Sollte eine Mängelrüge unberechtigt sein, hat der Besteller uns den mit der Prüfung der Mängelrüge nachweislich verbundenen Aufwand zu ersetzen.
7.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
7.3 Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften. Ansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von uns gehaftet wird.
8. Kündigung
8.1 Sofern aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht binnen 3 Monaten nach Vertragsschluss oder vereinbartem Ausführungsbeginn mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen begonnen werden kann, wobei Vorbereitungsarbeiten bei uns, z.B. Holzzuschnitt, unbeachtlich sind, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass dem Besteller Ansprüche zustehen. Unsere Vergütungsansprüche bestimmen sich in entsprechender Anwendung des § 649 S. 2 BGB.
8.2 Bei Kündigung des Bestellers ohne wichtigen Grund sind wir berechtigt, für die kündigungsbedingt nicht mehr ausgeführten Leistungen eine pauschale Vergütung von 10% des Nettopreises der nicht ausgeführten Leistungen zu verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, eine wesentliche niedrigere Vergütung als diese Pauschale nachzuweisen.
9. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Betriebes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnort oder Sitz zu verklagen.